Norm
StGB §15Rechtssatz
War eine Liegenschaft vor Einverleibung eines Belastungsverbotes und Veräußerungsverbotes mit Pfandrechten für offene Ansprüche belastet, deren Gesamthöhe den Liegenschaftswert übersteigt, kann die Intabulierung dieses Verbotes nicht ohne weiteres mit einer Gläubigerschädigung gleichgesetzt werden. Dazu bedürfte es vielmehr der konkreten Feststellung besonderer Umstände, die eine zumindest teilweise Befriedigung (auch) der Gläubiger mit noch nicht grundbücherlich besicherten Forderungen erwarten ließen, wenn das Belastungsverbot und Veräußerungsverbot nicht eingetragen worden wäre (zB. Exekutionsverzicht eines bevorrangten Pfandrechtsinhabers). Ist ein tatsächlicher Befriedigungsausfall nicht eingetreten, ist die Tat nicht über das Versuchsstadium hinaus gelangt. Ein solcher Versuch ist nicht als absolut untauglich zu qualifizieren, weil durch gänzliche oder teilweise Befriedigung bevorrangter Gläubiger, aber auch durch die Erzielung eines die Pfandbelastungen übersteigenden Meistbots die Unterbindung einer Zugriffsmöglichkeit für weitere Gläubiger durchaus aktuell werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112410Im RIS seit
15.10.1999Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018