Norm
B-KUVG §56 Abs7Rechtssatz
Die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung des Behandlungsbeitrags an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) trifft auch hinsichtlich der noch der Scheidung - sofern weiterhin Unterhalt zu leisten ist - den Versicherten, nicht den Angehörigen, der die ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hat. Diese Bestimmung betrifft nur die Frage der Zahlungspflicht gegenüber der Versicherungsanstalt, nicht jedoch das Verhältnis zwischen Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltspflichtigem.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112720Dokumentnummer
JJR_19990915_OGH0002_0030OB00306_98S0000_001