Norm
EO §116 Abs2Rechtssatz
Der Rechtsmittelausschluß des § 117 Abs 2 EO gilt auch dann, wenn die säumige Partei vorher Erinnerungen nach § 116 Abs 2 EO angebracht hat, ja auch dann, wenn diese vom Exekutionsgericht zum Gegenstand von Aufklärungen oder Berichtigungen durch den Zwangsverwalter gemacht wurden, sie aber in der Folge trotz gehöriger Ladung zur Tagsatzung nicht erschienen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112497Dokumentnummer
JJR_19990915_OGH0002_0030OB00240_99M0000_001