RS OGH 1999/9/15 3Ob306/98s

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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Norm

EO §293 Abs3
B-KUVG §63 Abs4

Rechtssatz

Der Unterhaltspflichtige entrichtet in Erfüllung der ihn gegenüber der Versicherungsanstalt treffenden gesetzlichen Verpflichtung den Behandlungsbeitrag, der ihm als Versicherten wegen der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen durch die Unterhaltsberechtigte vorgeschrieben wurde. Dabei handelt es sich um einen Teil des Unterhalts, den der Versicherte der Unterhaltsberechtigten schuldet. Er leistet demnach durch die Zahlung an die Versicherungsanstalt, zu der er nach dem Gesetz verpflichtet war, einen Vorschuß auf den Unterhalt und kann somit bei der Geltendmachung der bezahlten Beträge mit einem von ihm geleisteten Vorschuß auf fällige Unterhaltsraten aufrechnen. Dieser Aufrechnung steht das Hindernis des § 293 Abs 3 EO nicht entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112722

Dokumentnummer

JJR_19990915_OGH0002_0030OB00306_98S0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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