TE Vfgh Beschluss 2001/2/27 B17/01

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Veröffentlicht am 27.02.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §34
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §63 Abs1 / Mutwille

Leitsatz

Zurückweisung einer als "Rekurs" bezeichneten Eingabe gegen eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes; keine Rechtsmittel gegen höchstgerichtliche Entscheidungen; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als mutwillig und aussichtslos

Spruch

Die Eingabe wird, soweit sie als "Rekurs gegen die Abweisung der Beschwerde" bezeichnet wird, zurückgewiesen.

Der unter einem gestellte Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Unter Hinweis auf die GZ B2074/98 und B1424/00 wendet sich der Einschreiter mit einem als Rekurs bezeichneten und offenkundig selbstverfaßten Schriftsatz "gegen die Abweisung der Beschwerde und Verfahrenshilfe". Dieser - wenn auch unklar formulierte - Schriftsatz steht in zeitlichem Zusammenhang mit der Zustellung des zu den eingangs genannten Zahlen ergangenen Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes, mit dem seine damalige Eingabe, "soweit sie die 'Nichtigerklärung' des hg. Erkenntnisses vom 14. Juni 2000, B2074/98, und die Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Verfahrenshilfe im genannten Beschwerdeverfahren" anstrebte sowie sein Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr im Verfahren B2074/98 zurückgewiesen wurden. In seiner nunmehrigen Eingabe führt der Einschreiter aus, daß seine Rechtsanwältin, die für ihn im Verfahren zu B2074/98 eingeschritten sei, nur eine bedingte Vollmacht gehabt hätte. Da sie sich nicht an die Vollmacht gehalten hätte, sei diese "gegenstandslos" geworden. Sein erhobener Verfahrenshilfeantrag sei erst mit Beschluß vom 27.11.00 "abgewiesen" (richtig: zurückgewiesen) worden. Die Begründung dieser "Abweisung" sei nicht nur nicht "überzeugend", sondern lasse eine "gewisse Mogelei" vermuten.

Daher beantrage er Verfahrenshilfe, um eine Beschwerde gegen die "Zulassung der Verfassungsbeschwerde seitens" der zu B2074/98 eingeschrittenen Rechtsanwältin einzubringen.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat die vom Einschreiter und von einer in seinem Namen einschreitenden Rechtsanwältin eingebrachte Beschwerde zu B2074/98 am 14.6.2000 abgewiesen.

Gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes ist kein Rechtsmittel zulässig (zB VfSlg. 11216/1987, 11355/1987, 11798/1988); vielmehr sind diese Entscheidungen - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§33 und 34 VerfGG) - endgültig.

Das als "Rekurs" gegen die Abweisung der Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel war daher schon deshalb mangels Zulässigkeit zurückzuweisen.

3. Für den Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Zulassung der Beschwerde gilt im wesentlichen das vorstehend zum "Rekurs" ausgeführte: Wenn der Antragsteller den Gegenstand des angestrebten Verfahrens dahin umschreibt, daß er eine Beschwerde "gegen die Zulassung der Verfassungsbeschwerde seitens Frau Dr. B" einzubringen gedenkt, so intendiert dies nichts anderes, als neuerlich die Zulässigkeit der Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die vom Antragsteller unter anwaltlicher Vertretung eingebrachte und zu B2974/98 protokollierte Beschwerde in Zweifel zu ziehen, dh. diese Entscheidung selbst als unzulässig zu bekämpfen.

Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos und mutwillig erscheint, mußte der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG).

4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

5. Da der Beschwerdeführer nunmehr schon zum wiederholten Male Anträge stellt, die auf eine Bekämpfung des Erkenntnisses vom 14. Juni 2000, B2074/98, hinauslaufen, und er bereits im hg. Beschluß vom 27. November 2000, B2074/98, B1424/00, über die Unzulässigkeit dieser Vorgangsweise belehrt worden ist, wird er darauf aufmerksam gemacht, daß er im Wiederholungsfalle mit der Verhängung einer Mutwillensstrafe zu rechnen hätte.

Schlagworte

VfGH / Mutwillensstrafe, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B17.2001

Dokumentnummer

JFT_09989773_01B00017_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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