Norm
StGB §12 Fall1 AcRechtssatz
Wer arbeitsteilig von einem gemeinsamen bösen Vorsatz getragene typische Ausführungshandlungen zur Verursachung einer Feuersbrunst an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers setzt, haftet auch dann als unmittelbarer Täter für das Verbrechen der Brandstiftung in Form der Vollendung, wenn das tatbildliche Schadensfeuer ausschließlich auf Aktionen eines Mittäters zurückzuführen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112413Dokumentnummer
JJR_19990915_OGH0002_0120OS00074_9900000_001