RS OGH 1999/9/15 3Ob310/98d

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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Norm

EO §37
EO §97 Abs1
ABGB §509

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob dem bloß obligatorisch zum Fruchtgenuß Berechtigten das Recht der Exszindierungsklage nach § 37 EO gegen die Exekution durch Zwangsverwaltung der Liegenschaft zusteht, ist wesentlich, ob ihm der an sich von der Zwangsverwaltung erfaßte Erlös vorrangig zusteht. Dies hätte nämlich die Konsequenz, daß mangels eines Ertrages der Einstellungsgrund des § 39 Abs 1 Z 8 oder § 129 Abs 2 EO gegeben wäre. Ein derartiger Vorrang steht dem bloß obligatorisch zum Fruchtgenuß Berechtigten aber nicht zu. Er kann für sich gegen die auf Zwangsverwaltung der Liegenschaft gerichteten Exekution kein vorrangiges Recht auf Bezug der noch nicht gezogenen Früchte in Anspruch nehmen. Für die Begründung eines vorrangigen Rechtes kommt somit ausschließlich die grundbücherliche Eintragung in Betracht. Der bloß obligatorisch zum Fruchtgenuß Berechtigte hat somit dem Zwangsverwalter zu weichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112495

Dokumentnummer

JJR_19990915_OGH0002_0030OB00310_98D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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