Norm
ABGB §1301Rechtssatz
1) § 286 StGB ist ein Schutzgesetz im weiteren Sinn, das eine besondere gesetzliche Pflicht festsetzt, die drohende Beschädigung eines Dritten abzuwehren. Der geschädigte Kläger kann daher vom Beklagten den ihm auch von diesem schuldhaft und rechtswidrig (durch Verstoß gegen ein Strafgesetz) zugefügten Schaden schon nach § 1295 Abs 1 ABGB verlangen. 2) Nach § 1301 ABGB haftet auch derjenige für einen widerrechtlich zugefügten Schaden haftet, der durch Unterlassen der besonderen Verbindlichkeit, das Übel zu verhindern, dazu beigetragen hat. Die dabei vorausgesetzte Handlungspflicht ergibt sich aus den § 286 StGB unmittelbar zu entnehmenden Verhaltenspflichten. Der dem Beklagten zur Last fallende Vorsatz führt zur solidarischen Haftung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112533Dokumentnummer
JJR_19990916_OGH0002_0060OB00147_99G0000_001