TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/30 2004/16/0124

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Veröffentlicht am 30.09.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;

Norm

GGG 1984 §1 Abs1;
GGG 1984 §2 Z1 lita;
GGG 1984 §2 Z1 litc;
GGG 1984 TP1 Anm1;
GGG 1984 TP2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des R in G, vertreten durch die Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft in 2130 Mistelbach, Hauptplatz 1, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Korneuburg vom 13. Mai 2004, Zl. Jv 1818-33a/04, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 23. Dezember 2002 hatte der Rechtsfreund des Beschwerdeführers im Wege der Telekopie eine mit "13.12.2002" datierte Klagsschrift an das Landesgericht Korneuburg übermittelt, laut der der Beschwerdeführer als Kläger von Rudolf R. als Beklagtem die Zahlung von EUR 25.435,-- samt Nebengebühren aus dem Titel der Gewährleistung, des Garantievertrages, des Schadenersatzes, und des Geschäftsirrtums begehrte. In der Telekopie des Rubrums der Klagsschrift war der Rechtsfreund des Beschwerdeführers genannt, die Telekopie gab jedoch keine Unterschrift des Rechtsfreundes wieder. Mit Beschluss vom 15. Jänner 2003, Zl. 10 Cg 76/02i, stellte das Landesgericht Korneuburg die Klage zur Verbesserung durch anwaltliche Fertigung binnen Frist zurück.

Am 30. Dezember 2002 übermittelte der Rechtsfreund des Beschwerdeführers im Wege der Telekopie neuerlich die wortgleiche, ebenfalls mit "13.12.2002" datierte Klagsschrift an das Landesgericht Korneuburg. Diese Eingabe wurde vom Gericht zur Zl. 10 Cg 77/02m als neue Klage protokolliert und mit gesondertem Beschluss vom 15. Jänner 2003 ebenfalls zur Verbesserung durch anwaltliche Fertigung binnen Frist zurückgestellt.

Mit Eingabe vom 27. Jänner 2003 zu den Zlen. 10 Cg 76/02i sowie 10 Cg 77/02m legte der Beschwerdeführer nunmehr die anwaltlich unterfertigte, mit "13.12.2002" datierte Klagsschrift (samt Gleichschrift und Halbschrift) vor, die ebenfalls die beiden genannten Zahlen aufwies. In der Eingabe vom 27. d.M. klärte der Rechtsfreund des Beschwerdeführers auf, dass er am 30. Dezember 2002 - im Wege der Telekopie - die Gleichschrift zur Klageschrift vom 23. d.M. habe übermitteln wollen. Er begehre daher die Bekanntgabe, unter welcher Geschäftszahl nunmehr "das Verfahren" geführt werde.

Das Landesgericht Korneuburg nahm die Eingabe vom 27. Jänner 2003 sowie die anwaltlich unterfertigte Klagsschrift zum Akt Zl. 10 Cg 76/02i (OZ 3 dieses Aktes) und trug mit Beschluss vom 18. Februar 2003 dem Beklagten die Erstattung der Klagebeantwortung auf (OZ 4 dieses Aktes; vgl. auch den Postfehlbericht OZ 5 des Aktes 10 Cg 76/02i). Das Verfahren über diese Klage wurde schließlich mit Urteil vom 4. November 2003 (OZ 26 des Aktes Zl. 10 Cg 76/02i) beendet.

Dagegen entfaltete das Gericht im Verfahren zur Zl. 10 Cg 77/02m keine weitere Tätigkeit mehr.

Mit Zahlungsauftrag vom 10. Jänner 2003 schrieb der Kostenbeamte des Landesgerichtes Korneuburg dem Beschwerdeführer für die zu Zl. 10 Cg 77/02m des Landesgerichtes Korneuburg protokollierte Klage eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG im Gesamtbetrag von EUR 558,--

vor, wogegen der Beschwerdeführer "Einwendungen" erhob: Bei der am 30. Dezember 2002 übermittelten Telekopie habe es sich um die Gleichschrift zu der am 23. d.M. überreichten Klage gehandelt. Zudem wäre es der Geschäftsabteilung 10 des Landesgerichtes Korneuburg ein Leichtes gewesen festzustellen, dass es sich um ein und dieselbe Causa handle und daher lediglich die Gleichschrift übermittelt worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den als Berichtigungsantrag gedeuteten Einwendungen nicht Folge. Auf Grund der Anmerkung 1 zu TP 1 GGG unterlägen der Pauschalgebühr nach dieser Gesetzesstelle u.a. alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen. Die Pauschalgebühr sei ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren zu Ende geführt werde. Weise ein bei Gericht eingebrachter Schriftsatz sämtliche Merkmale einer Klage auf und behandle das Gericht diesen Schriftsatz als Klage, so entstehe mit der Überreichung des Schriftsatzes die Gebührenpflicht nach TP 1 GGG. Die am 23. Dezember 2002 überreichte Klage sei zu 10 Cg 76/02i eingetragen worden und hiefür eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 551,-- entrichtet worden. Am 30. d.M. sei eine weitere (gleichlautende) Klage überreicht, diese zur Verbesserung zurückgestellt und nicht wieder (verbessert) überreicht worden, sie sei auch nicht zurückgezogen worden. Bringe der Kläger eine zweite (gleichlautende) Klage über dieselbe Sache ein, die bereits Gegenstand einer früheren Klage gewesen sei, sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für die zweite Klage die Pauschalgebühr nach TP 1 zu entrichten.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer offenbar in seinem Recht darauf verletzt, für die am 30. Dezember 2002 übermittelte Klagsschrift keine Gerichtsgebühr zu entrichten; er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde vertritt den Standpunkt, das "Fax vom 30.12.2003, mit welchem dieselbe Klageschrift nochmals, dieses Mal aber mit Unterschrift des Klagevertreters eingebracht wurde, kann daher nur als Verbesserung des ersten Fax und nicht als neue Klagsschrift bewertet werden". Es sei unrichtig, dass beide mit Fax eingebrachten Schriftsätze "sämtliche Merkmale einer Klage" aufgewiesen hätten, weil jedenfalls das erste Fax nicht als ordnungsgemäße Klagsüberreichung anzusehen gewesen sei. Spätestens auf Grund des Schriftsatzes vom Jänner 2003 hätte auch dem Kostenbeamten klar sein müssen, dass immer nur eine Klage überreicht worden sei und die Vergabe einer zweiten Geschäftszahl nur ein Versehen der Gerichtsabteilung gewesen sei.

Nach § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an sie gerichteten Eingaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Auf Grund des § 2 Z 1 lit. a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage oder des in der Anmerkung 1 zur Tarifpost (in der Folge kurz: TP) 1 angeführten Antrages begründet.

Nach der Anmerkung 1 zur TP 1 GGG unterliegen der Pauschalgebühr nach dieser Tarifpost u.a. alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen. Die Pauschalgebühr ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. März 1990, Zl. 89/16/0155, mwN).

Die das Gerichtsgebührengesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (vgl. etwa die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, unter E 9 zu § 1 GGG referierte hg. Judikatur). So bindet etwa die Entscheidung des Gerichtes, dass es sich um ein mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1992, Zlen. 91/16/0108 u.a.) oder um eine Berufung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1999, Zl. 99/16/0406) handelt, das Justizverwaltungsorgan.

Im vorliegenden Fall kam der Beschwerdeführer den gesondert erteilten Verbesserungsaufträgen vom 15. Jänner 2003 in den Akten Zlen. 10 Cg 76/02i sowie 10 Cg 77/02m - unter Hinweis auf seinen Irrtum - durch die Verbesserung der Klage am 27. Jänner 2003 zu beiden genannten Zlen. nach, worauf das Gericht nur zur Zl. 10 Cg 76/02i das Verfahren über die verbesserte Klage einleitete und damit für die Verwaltung bindend zum Ausdruck brachte, dass nur eine Klage eingebracht worden war. In Bindung daran war daher auch im Verwaltungsverfahren zur Bestimmung der Gerichtsgebühr vom Vorliegen nur einer einzigen Klage auszugehen.

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 30. September 2004

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160124.X00

Im RIS seit

14.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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