Norm
StGB §127 ARechtssatz
Gutscheine können als selbständige Wertträger Gegenstand einer Veruntreuung sein, wenn sie ohne weitere Voraussetzungen einen Anspruch auf geldwerte Leistungen vermitteln und solcherart jeden Inhaber zur jederzeitigen Realisierung des in ihnen verkörperten Wertes berechtigen. Sind diese Kriterien zwar nicht gegeben, begründet der Gutschein aber sonst eine Forderung gegenüber dem Aussteller, kommt diese als veruntreuungsfähiges Gut in Betracht. Bloße Blankoformulare, die - ungeachtet eines aufgedruckten Nominalbetrages - zu ihrer Gültigkeit als Gutscheine noch des Hinzufügens weiterer Merkmale, wie etwa eines Stempels des ausgebenden Unternehmens, der Unterschrift eines Berechtigten oder eines Kassenaufdrucks bedürfen, begründen keine Forderung, repräsentieren daher keinen Wert und sind somit kein veruntreuungsfähiges Gut im Sinne des § 133 StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112561Im RIS seit
21.10.1999Zuletzt aktualisiert am
13.08.2015