Norm
ABGB §1489Rechtssatz
Für die Inanspruchnahme des Verbandes der Versicherungsunternehmungen Österreichs als behandelndes Büro im Sinne dieses Abkommens genügt es schon, daß die Nationalität des am Unfall beteiligten Fahrzeugs und damit dessen gewöhnlicher Standort in einem Vertragsstaat feststeht; auf das Bekanntsein des vollständigen Kennzeichens kommt es für die Frage, ob gegen den Verband schon eine Klage mit Erfolg gerichtet werden kann, nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112505Dokumentnummer
JJR_19990923_OGH0002_0020OB00139_98Z0000_001