Norm
StPO §262 ARechtssatz
Eine Anklageüberschreitung liegt nur dann vor, wenn an die Geschworenen eine Frage gestellt und von ihnen bejaht worden ist, die sich auf eine andere als die unter Anklage gestellte Tat bezieht, nicht aber auch dann, wenn die Frage lediglich von einer anderen (im Sinne der Einheitstäterschaft gleichwertigen) als der der Anklage zugrundeliegenden Begehungsform ausgeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112411Dokumentnummer
JJR_19990923_OGH0002_0150OS00108_9900000_001