Norm
ABGB §1489 Satz1 IIARechtssatz
Aus Anlass der Regulierung des Erstschadens sind auch außergerichtliche Erledigungen des gesamten Schadensfalles möglich, die auch den künftigen Schaden und seine Verjährung umfassen und eine diesbezügliche Feststellungsklage unnötig machen können; ein deklaratives Anerkenntnis der Haftung (auch) für künftige Schäden unterbricht den Lauf der Verjährungsfrist für die Einbringung einer Feststellungsklage wegen vorhersehbarer Folgeschäden. Wird das Anerkenntnis vor Ablauf der (neuen) Verjährungszeit nicht erneuert, dann muss zur Hintanhaltung der Verjährung des Schadenersatzanspruches wegen vorhersehbarer Folgeschäden die Feststellungsklage eingebracht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112429Im RIS seit
24.10.1999Zuletzt aktualisiert am
09.07.2014