RS OGH 1999/9/24 2Ob362/97t, 9Ob312/00y, 4Ob190/09h, 8ObA66/09b, 8Ob81/10k, 3Ob23/14z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1999
beobachten
merken

Norm

ABGB §1489 Satz1 IIA
ABGB §1489 Satz1 IIB

Rechtssatz

Aus Anlass der Regulierung des Erstschadens sind auch außergerichtliche Erledigungen des gesamten Schadensfalles möglich, die auch den künftigen Schaden und seine Verjährung umfassen und eine diesbezügliche Feststellungsklage unnötig machen können; ein deklaratives Anerkenntnis der Haftung (auch) für künftige Schäden unterbricht den Lauf der Verjährungsfrist für die Einbringung einer Feststellungsklage wegen vorhersehbarer Folgeschäden. Wird das Anerkenntnis vor Ablauf der (neuen) Verjährungszeit nicht erneuert, dann muss zur Hintanhaltung der Verjährung des Schadenersatzanspruches wegen vorhersehbarer Folgeschäden die Feststellungsklage eingebracht werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 362/97t
    Entscheidungstext OGH 24.09.1999 2 Ob 362/97t
  • 9 Ob 312/00y
    Entscheidungstext OGH 14.02.2001 9 Ob 312/00y
    nur: Aus Anlass der Regulierung des Erstschadens sind auch außergerichtliche Erledigungen des gesamten Schadensfalles möglich, die auch den künftigen Schaden und seine Verjährung umfassen und eine diesbezügliche Feststellungsklage unnötig machen können. (T1); Beisatz: Die im Namen des schädigenden Beklagten abgegebene Verjährungsverzichtserklärung seines Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten bezog sich jedenfalls auch auf die Folgeschäden. Der Verzicht bildet damit eine solche Erledigung, weil mit ihm die gleiche Rechtslage, allerdings nur die Verjährung betreffend, geschaffen wurde, wie mit einem der Feststellungsklage stattgebenden Urteil. (T2)
  • 4 Ob 190/09h
    Entscheidungstext OGH 16.12.2009 4 Ob 190/09h
    Vgl auch
  • 8 ObA 66/09b
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 ObA 66/09b
    Vgl auch
  • 8 Ob 81/10k
    Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 Ob 81/10k
    Vgl auch
  • 3 Ob 23/14z
    Entscheidungstext OGH 08.04.2014 3 Ob 23/14z
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112429

Im RIS seit

24.10.1999

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten