Norm
RDG §57 Abs1Rechtssatz
Ein Untersuchungsrichter, der im Zuge einer gerichtlichen Voruntersuchung (§ 96 StPO) sich nicht vergewissert, ob die von ihm angeordneten Untersuchungsmaßnahmen (hier: Gendarmerieerhebungen, Begutachtung durch Sachverständige) durchgeführt werden und den Akt monatelang kalendiert, überdies einen Hausdurchsuchungsbefehl postalisch an die Beschuldigten zustellt, ohne die für die Durchführung vorgesehenen Erhebungsbeamten zeitgerecht zu informieren, begeht ein Dienstvergehen nach § 101 Abs 1 RDG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112416Dokumentnummer
JJR_19990927_OGH0002_0000DS00009_9900000_001