Norm
ASGG §37Rechtssatz
Der Grundsatz, wonach im Besetzungsverfahren nur das Vorbringen und Begehren des Klägers zu berücksichtigen sei, kann nur dann aufrechterhalten werden, wenn die anspruchsbegründenden und die die Besetzung begründenden Tatsachen zusammenfallen; andernfalls ist auch auf die Behauptungen des Beklagten Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112492Dokumentnummer
JJR_19990928_OGH0002_0040OB00223_99V0000_002