RS OGH 1999/9/28 4Ob206/99v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1999
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Norm

ZPO §272 D

Rechtssatz

Die Art der Verpackung einer im Versandhandel abgegebenen Ware ist kein Umstand, der allein in der Sphäre des Verkäufers liegt und nur diesem bekannt sein kann; es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb der Klägerin ein Testkauf des von ihr beanstandeten Produkts bei der Beklagten unmöglich oder unzumutbar wäre. Die Klägerin hätte sich daher von der Art der Verpackung der versandten Kondome leicht ein eigenes Bild machen können. Darüber hinaus fehlt es auch an einem Erfahrungssatz des Inhalts, auf Grund der Abbildung von Kondomen ohne Konsumentenpackung in einem Versandkatalog und deren Beschreibung als "lose Ware" könne typischerweise geschlossen werden, daß diese Ware bei Bestellung auch ohne Konsumentenpackung versandt werde. Es oblag somit der Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen, den von ihr behaupteten Verstoß der Beklagten gegen § 4 KPV durch Verkauf von Kondomen ohne Konsumentenpackung zu bescheinigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112486

Dokumentnummer

JJR_19990928_OGH0002_0040OB00206_99V0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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