Norm
MedienG §7b Abs2 Z5Rechtssatz
Bei Beantwortung der Frage nach dem Überwiegen des Interesses der Öffentlichkeit an der wahrheitsgetreuen Wiedergabe einer gegen die Unschuldsvermutung verstoßenden Äußerung eines Dritten im Sinne des § 7b Abs 2 Z 5 MedG ist nicht isoliert auf jenen Teil des Zitates abzustellen, in dem die vorzeitige Schuldzuweisung zum Ausdruck kommt; vielmehr ist dabei der gesamte gedankliche Inhalt der wiedergegebenen Drittäußerung einschließlich der Stellung der Persönlichkeit des Zitierten zu berücksichtigen, die diesem in Bezug auf den Gegenstand seiner Äußerung aus öffentlicher Sicht zukommt. Fehlt es in diesem Sinne an für die rechtliche Beurteilung des Ausschlußgrundes nach § 7b Abs 2 Z 5 MedG notwendigen Feststellungen zum Bedeutungsinhalt des Zitates in seiner Gesamtheit, so können diese von dem mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes angerufenen Obersten Gerichtshof nicht nachgetragen werden, weil der Bedeutungsinhalt einer Äußerung eine Tatsachenfrage ist, zu deren Beantwortung er nicht berufen ist (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112618Im RIS seit
28.10.1999Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016