Norm
ASGG §37 Abs3Rechtssatz
Auf Beschlüsse nach § 37 Abs 3 ASGG haben - ob sie nun von einem Berufsrichter (Berufsrichtersenat) oder einem arbeitsgerichtlichen und sozialgerichtlichen Senat gefasst wurden und unabhängig vom Inhalt des Ausspruchs - die Verfahrensbestimmungen und damit auch die Rechtsmittelbestimmungen des ASGG Anwendung zu finden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112481Im RIS seit
28.10.1999Zuletzt aktualisiert am
14.08.2013