Norm
EO §54e Abs1 Z1Rechtssatz
Die elektronische Übermittlung des Rückstandsausweises nach § 37 Abs 1 GSVG zugleich mit dem im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten Exekutionsantrag ist zulässig. Erhebt der Verpflichtete Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung, dann ist der Betreibende nicht zur Vorlage des Exekutionstitels aufzufordern, weil in der Ausfertigung der Exekutionsbewilligung der Rückstandsausweis vollständig enthalten ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Exekutionsrecht; vereinfachtes Bewilligungsverfahren; elektronischer Rechtsverkehr; elektronische Übermittlung des Rückstandsausweises; Einstellung der Exekution im vereinfachten Bewilligungsverfahren; Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:1999:RWZ0000047Dokumentnummer
JJR_19990928_LG00003_04600R01505_99K0000_001