Norm
WGG §14d Abs2 Z3Rechtssatz
Erstmals wurde mit § 14d Abs 2 Z 3 WGG die sogenannte "Grundstufe" des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages eingeführt, der (statt des Betrages zur Rückstellung nach § 14 Abs 1 Z 5 aF) ohne Rücksicht auf das Alter der Baulichkeit vorgesehen ist, der nicht rückforderbar ist und der, in dem nach § 13 Abs 6 WGG (sowie § 39 Abs 18 Z 2 WGG) neu geregelten Entgelt bereits enthalten ist. Die sprachlich nicht geglückte Formulierung des § 13 Abs 6 idF des 3. WÄG bedeutet diesbezüglich, dass der Erhaltungsbeitrag im Ausmaß des Betrages gemäß § 14d Abs 2 Z 3 (der EVB der Grundstufe) in dem sich durch Anwendung des § 15a Abs 3 MRG ergebenden höheren Betrag, im Kategoriemietzins, bereits enthalten ist.
Dazu kommen die sonstigen Entgeltsbestandteile des § 14 Abs 1 WGG, die durch § 13 Abs 6 WGG nicht ausgeschlossen sind und die Differenz auf allfällige höhere Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112452Im RIS seit
28.10.1999Zuletzt aktualisiert am
15.12.2021