RS OGH 1999/9/28 14Os129/99 (14Os130/99, 14Os131/99), 14Os52/03, 15Os125/12i (15Os126/12m, 15Os127/1

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Veröffentlicht am 28.09.1999
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Norm

StGB §31a Abs1
StPO §410 Abs1
StPO §494a
SMG §40 Abs1

Rechtssatz

Gemäß § 410 Abs 1 StPO idF des StRÄG 1996, BGBl 762, ist zur Entscheidung über die nachträgliche Strafmilderung (§ 31a Abs 1 StGB) das Gericht zuständig, das in erster Instanz erkannt hat. Die Entscheidungskompetenz steht auch dann ungeteilt jenem Gericht zu, von dem die allenfalls zu mildernde Strafe ursprünglich stammt, wenn eine zunächst gewährte bedingte Nachsicht später von einem anderen Gericht gemäß § 494a StPO widerrufen wurde. Eine Aufteilung einzelner Milderungsaspekte wie Herabsetzung und bedingte Nachsicht auf verschiedene Gerichte liefe der verfahrensrechtlichen Fundierung des § 31a Abs 1 StGB in § 410 Abs 1 StPO zuwider.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112525

Im RIS seit

28.10.1999

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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