Norm
ABGB §956Rechtssatz
Auf den Todesfall Beschenkte sind den Vermächtnisnehmern gleichzuhalten. Sie sind daher im Regelfall für eine Pflichtteilsklage nicht passiv legitimiert (SZ 69/108). Eine Ausnahme besteht in jenen Fällen, in denen der bedingt erbserklärte Erbe den Reinnachlaß dem Noterben ausgefolgt hat und der Beschenkte bereits Eigentümer der geschenkten Sache ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112437Im RIS seit
28.10.1999Zuletzt aktualisiert am
21.07.2021