RS OGH 1999/9/28 4Ob246/99a, 9Ob98/01d, 6Ob250/05s, 2Ob148/10v, 9Ob83/10m, 2Ob189/20p

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Veröffentlicht am 28.09.1999
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Norm

ABGB §956

Rechtssatz

Auf den Todesfall Beschenkte sind den Vermächtnisnehmern gleichzuhalten. Sie sind daher im Regelfall für eine Pflichtteilsklage nicht passiv legitimiert (SZ 69/108). Eine Ausnahme besteht in jenen Fällen, in denen der bedingt erbserklärte Erbe den Reinnachlaß dem Noterben ausgefolgt hat und der Beschenkte bereits Eigentümer der geschenkten Sache ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 246/99a
    Entscheidungstext OGH 28.09.1999 4 Ob 246/99a
    Veröff: SZ 72/143
  • 9 Ob 98/01d
    Entscheidungstext OGH 27.06.2001 9 Ob 98/01d
    nur: Auf den Todesfall Beschenkte sind den Vermächtnisnehmern gleichzuhalten. Sie sind daher im Regelfall für eine Pflichtteilsklage nicht passiv legitimiert (SZ 69/108). (T1)
  • 6 Ob 250/05s
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 250/05s
    Vgl auch
  • 2 Ob 148/10v
    Entscheidungstext OGH 27.01.2011 2 Ob 148/10v
    nur: Auf den Todesfall Beschenkte sind den Vermächtnisnehmern gleichzuhalten. (T2)
    Beisatz: Jedenfalls im Verhältnis zu Pflichtteilsberechtigten. (T3)
    Veröff: SZ 2011/10
  • 9 Ob 83/10m
    Entscheidungstext OGH 25.10.2011 9 Ob 83/10m
    Vgl auch; nur T2
  • 2 Ob 189/20p
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 2 Ob 189/20p
    Vgl; Beisatz: Hier: Direkte Klage des pflichtteilsberechtigten, erbantrittserklärten Erben auf Ergänzung seines Pflichtteils durch Kürzung des Vermächtnisses iSv § 783 ABGB aF gegen den Vermächtnisnehmer, dem das Vermächtnis bereits ausgefolgt wurde, ist bereits vor Einantwortung möglich. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112437

Im RIS seit

28.10.1999

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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