Norm
AußStrG §9 A1Rechtssatz
1. Die gesonderte Anfechtung verfahrensleitender Verfügungen im Verfahren außer Streitsachen ist (nur) in Fällen zu verneinen, in denen die gerichtliche Verfügung allein der Sammlung des Entscheidungsstoffes dient und nicht in Rechte Beteiligter eingreift.
2. Ein im nachehelicher Aufteilungsverfahren an den Antragsgegner gerichteter Auftrag, eine genaue Aufstellung der Ersparnisse zum Zeitpunkt der Ehescheidung vorzulegen, greift in seine geschützte Rechtssphäre ein und zieht Rechtsfolgen nach sich, sodaß das Rechtschutzinteresse zu bejahen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112534Dokumentnummer
JJR_19990929_OGH0002_0060OB00192_99Z0000_001