RS OGH 1999/9/29 13Os129/99, 12Os119/19w

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Veröffentlicht am 29.09.1999
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Norm

GRBG §10

Rechtssatz

Die Ablehnung gelinderer Mittel (§ 180 Abs 5 StPO) wird vom Obersten Gerichtshof nur insoweit überprüft, als die Grundrechtsbeschwerde auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug nimmt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112526

Im RIS seit

29.10.1999

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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