Norm
ABGB §1330 Abs2 BII, ABGB §1330 Abs2 BIIIRechtssatz
Der Buchhändler ist weder Verleger noch Medieninhaber im Sinne des § 1 Abs 1 Z 8 MedG. Die Öffentlichkeit weiß, daß es dem Buchhändler regelmäßig verwehrt ist, auf den Inhalt eines Buches Einfluß zu nehmen, und daß es ihm auch nicht darauf ankommt, die in einem bestimmten Buch vertretenen Ansichten zu seiner eigenen Sicht der Dinge zu machen. Seine Aufgabe ist vielmehr in der Regel nur der Vertrieb der in den Büchern vertretenen Tatsachen und Meinungen Dritter an das interessierte Publikum, somit eine rein technisch-kaufmännische Angelegenheit. Der Buchhändler ist somit nur bei Kennen oder bei Kennenmüsssen der Unwahrheit von kreditschädigenden Tatsachen, die in den von ihm vertriebenen Büchern enthalten sind, zur Unterlassung verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112801Im RIS seit
29.10.1999Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016