Norm
ABGB §1097Rechtssatz
Gesetzeszweck ist die notwendige Erhaltung des Hauses und der darin befindlichen Mietgegenstände, nicht aber die Veränderung von Mietgegenständen, auch wenn dies der Mieter wünscht und diesem Wunsch vom Vermieter Rechnung getragen wird. Ein Umbau (eine Veränderung) ist keine Erhaltung. Der Klägerin kommt kein Ersatzanspruch für die Umbauarbeiten zu, die in den gemieteten Räumlichkeiten vorgenommen wurden, um die Aufnahme eines Kaffeehausbetriebes zu ermöglichen. § 3 Abs 2 Z 2 MRG schützt nicht ein spezifisches Ausstattungsinteresse des konkreten Mieters und gilt nur für Erhaltungsarbeiten, die erforderlich sind, um den Gebrauch des Bestandgegenstandes als "Geschäftslokal an sich" zu ermöglichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112538Dokumentnummer
JJR_19990929_OGH0002_0060OB00174_99V0000_001