Norm
§120 Abs1 Z1 ASVGRechtssatz
1. Eine erektile Dysfunktion kann iS der gesetzlichen Krankenversicherung eine behandlungsbedürftige Krankheit sein.
2. Soweit die Arzneimittel-Richtlinien dem Anspruch auf Verordnung eines entsprechenden Arzneimittels pauschal entgegenstehen, sind sie unwirksam.
3. Zum Anspruch auf Versorgung mit einem für die vorgesehene Verwendung nicht zugelassenen Arzneimittel.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*; richtige Geschäftszahl: B 8 KN 9/98 KR REuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL002:1999:RS0113673Dokumentnummer
JJR_19990930_AUSL002_0080KN00009_9800000_001