RS OGH 1999/9/30 B8KN9/98KRR

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Veröffentlicht am 30.09.1999
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Rechtssatz

1. Eine erektile Dysfunktion kann iS der gesetzlichen Krankenversicherung eine behandlungsbedürftige Krankheit sein.

2. Soweit die Arzneimittel-Richtlinien dem Anspruch auf Verordnung eines entsprechenden Arzneimittels pauschal entgegenstehen, sind sie unwirksam.

3. Zum Anspruch auf Versorgung mit einem für die vorgesehene Verwendung nicht zugelassenen Arzneimittel.

Entscheidungstexte

  • 8 KN 9/98
    Entscheidungstext BSG (D) 30.09.1999 8 KN 9/98
    Veröff: NZS 2000,245

Schlagworte

*D*; richtige Geschäftszahl: B 8 KN 9/98 KR R

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL002:1999:RS0113673

Dokumentnummer

JJR_19990930_AUSL002_0080KN00009_9800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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