RS OLG Wien 1999/10/01 17R145/99i

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Veröffentlicht am 01.10.1999
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Rechtssatz

Werden den Zeugen und Parteien erkennbar aus dem Strafakt Vorhalte gemacht, ohne daß dessen gesamter Inhalt davor verlesen wurde, so ist die Unterlassung der Verlesung des Strafaktes gemäß § 196 ZPO zu rügen.

Entscheidungstexte
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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