RS OGH 1999/10/5 10ObS114/99h, 10ObS260/99d, 10ObS229/99w, 10ObS18/00w, 10ObS44/00v, 10ObS2/09f

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Veröffentlicht am 05.10.1999
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Norm

BPGG §47 Abs4

Rechtssatz

Auf Grund der in dieser Bestimmung vorgesehenen (einmaligen) Vorschußzahlung in der Höhe des für Dezember 1996 ausgezahlten Pflegegeldes ist der Anspruch des Pflegebedürftigen beziehungsweise Eintrittsberechtigten auf den aliquoten Teil der Leistung im Sterbemonat pauschaliert abgegolten. Im Sterbemonat gebührt keine weitere Leistung mehr.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112659

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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