Norm
BPGG §47 Abs4Rechtssatz
Auf Grund der in dieser Bestimmung vorgesehenen (einmaligen) Vorschußzahlung in der Höhe des für Dezember 1996 ausgezahlten Pflegegeldes ist der Anspruch des Pflegebedürftigen beziehungsweise Eintrittsberechtigten auf den aliquoten Teil der Leistung im Sterbemonat pauschaliert abgegolten. Im Sterbemonat gebührt keine weitere Leistung mehr.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112659Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009