Norm
StPO §281 Abs1 Z9 litaRechtssatz
Ist im Urteil die (in den Tatsachenbereich fallende) Ernstlichkeit einer Drohung festgestellt, wird mit dem Einwand, es habe sich bloß um "milieubedingte Unmutsäußerungen" gehandelt, eine Rechtsrüge mangels Orientierung am Urteilssachverhalt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112523Im RIS seit
04.11.1999Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022