Norm
StPO §281 Abs1 Z9Rechtssatz
Die prozeßordnungsgemäße Ausführung der Z 9 lit b setzt voraus, daß die Ableitung einer Fallnorm den Denkgesetzen entspricht (vgl EvBl 1998/130). Indem der Beschwerdeführer - ohne argumentative Ableitung - dem klaren und unmißverständlichen Wortlaut der letztgenannten Bestimmung zuwider und unter Vernachlässigung der grammatikalischen Regeln das erforderliche Kriterium der Freiwilligkeit unter Mißachtung des Gesamtkontextes der Vorschrift isoliert auf die "Mitteilung an die Behörde (§ 151 Abs 3 StGB)" - als eine der drei in Betracht kommenden Verhinderungshandlungen - bezieht und bei der hier aktuellen Verhinderung "auf andere Art" (im Sinne des dritten Falles) vermißt ging er an dieser Voraussetzung vorbei (vgl auch 13 Os 104/99).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112522Dokumentnummer
JJR_19991005_OGH0002_0140OS00128_9900000_001