Norm
JN §31 Abs3Rechtssatz
Dem Delegierungsantrag ist stattzugeben, ohne dass zuvor dem Erstgericht noch eine Erklärung nach § 31 Abs 3 JN abzufordern gewesen wäre, wenn die Entscheidung über den Antrag keiner weiteren "Aufklärung" im Sinne des Gesetzes bedarf und sich das Erstgericht zu dem bereits bekannten, schon eindeutig für eine Delegierung aus Zweckmäßigkeit sprechenden Akteninhalt hätte äußern können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112499Im RIS seit
07.11.1999Zuletzt aktualisiert am
11.10.2021