Norm
JWG §21Rechtssatz
Bei der Ermittlung der Eigeneinkünfte eines Unterhaltsberechtigten ist das von ihm bezogene Pflegeelterngeld im Ausmaß etwa des jeweiligen Regelbedarfs für ein Pflegekind als Sachaufwand im Sinne des § 28 Abs 2 Z 1 stmkJWG und der jeweilige Differenzbetrag auf das gesamte Pflegeelterngeld als Abgeltung der Erziehungsleistung gemäß § 28 Abs 2 Z 1 stmkJWG zu veranschlagen. Dass sich auf Grund des steigenden Regelbedarfs für ältere Kinder der Anteil der Abgeltung der Erziehungsleistung vermindert, gebietet keine andere Betrachtungsweise, verträgt doch der zu erbringende Sachaufwand für ein Kind keinesfalls eine Kürzung, solange es nicht ein Eigeneinkommen erzielt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112530Dokumentnummer
JJR_19991012_OGH0002_0050OB00010_99B0000_002