RS OGH 1999/10/12 5Ob10/99b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1999
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Norm

JWG §21
stmkJWG §28

Rechtssatz

Bei der Ermittlung der Eigeneinkünfte eines Unterhaltsberechtigten ist das von ihm bezogene Pflegeelterngeld im Ausmaß etwa des jeweiligen Regelbedarfs für ein Pflegekind als Sachaufwand im Sinne des § 28 Abs 2 Z 1 stmkJWG und der jeweilige Differenzbetrag auf das gesamte Pflegeelterngeld als Abgeltung der Erziehungsleistung gemäß § 28 Abs 2 Z 1 stmkJWG zu veranschlagen. Dass sich auf Grund des steigenden Regelbedarfs für ältere Kinder der Anteil der Abgeltung der Erziehungsleistung vermindert, gebietet keine andere Betrachtungsweise, verträgt doch der zu erbringende Sachaufwand für ein Kind keinesfalls eine Kürzung, solange es nicht ein Eigeneinkommen erzielt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112530

Dokumentnummer

JJR_19991012_OGH0002_0050OB00010_99B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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