Norm
StGB §33 Z2Rechtssatz
Gleiche schädliche Neigung (hier: unter dem Aspekt eines gegen dasselbe Rechtsgut, nämlich die körperliche Integrität, gerichteten Angriffs) kann auch in Fahrlässigkeitsdelikten im Vergleich mit Vorsatzdelikten zum Ausdruck kommen, wobei es keinen Unterschied macht, ob den Fahrlässigkeitstaten bewußte oder unbewußte Fahrlässigkeit zugrunde liegt (hier: fahrlässige Tötung eines Patienten durch einen Anästhesisten infolge unsachgemäßer Narkosebehandlung und Schändung einer Patientin in einem postnarkotischen Dämmerzustand).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112582Dokumentnummer
JJR_19991012_OGH0002_0140OS00118_9900000_001