Norm
GmbHG §18 Abs5Rechtssatz
Die mit dem EU-GesRÄG neu geschaffenen Vorschriften des § 18 Abs 5 und 6 GmbHG, wonach selbst die Gültigkeit eines vom Alleingesellschafter mit der von ihm vertretenen Gesellschaft abgeschlossenen außergewöhnlichen Insichgeschäfts nicht anzuzweifeln ist, wenn hierüber unverzüglich eine Urkunde errichtet wurde, gelten nicht für den Fall einer Doppelvertretung. Der Gesetzeswortlaut erfaßt nur die vom Gesellschafter im eigenen Namen mit der Gesellschaft abgeschlossenen Geschäfte. An der grundsätzlichen Unzulässigkeit von Insichgeschäften hat sich durch die neue Gesetzeslage nichts geändert (vgl 3 Ob 2325/96z, 6 Ob 175/98y).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112611Dokumentnummer
JJR_19991012_OGH0002_0050OB00213_99F0000_001