Norm
AußStrG §235Rechtssatz
Wird die Ehe der Streitteile noch vor dem Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz über einen Anspruch hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse rechtskräftig geschieden, ist die Rechtssache gemäß § 235 AußStrG in jeder Lage des Verfahrens - auch von Amts wegen - in das außerstreitige Verfahren zu überweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112737Im RIS seit
18.11.1999Zuletzt aktualisiert am
12.09.2016