Norm
ZPO §37Rechtssatz
Das einstweilige Verbot, in einem Verfahren, die jemanden für dieses Verfahren erteilte Vollmacht zu widerrufen, schafft keinen unumkehrbaren Zustand. Erweist sich nämlich dieser Unterlassungsanspruch als unberechtigt, war die Partei im anderen Verfahren nicht wirksam vertreten, weil sie eben durch einen Vollmachtnehmer vertreten war, der nicht (mehr) wirksam bevollmächtigt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112729Dokumentnummer
JJR_19991019_OGH0002_0040OB00233_99I0000_001