RS OGH 1999/10/19 4Ob269/99h, 8Ob101/04t, 1Ob128/06i, 1Ob213/07s, 4Ob162/20g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1999
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Norm

ABGB §828

Rechtssatz

Die Alleinbenützung der gemeinschaftlichen Sache durch einen Miteigentümer ist keine ausschließliche und damit titellose Benützung, solange kein Gebrauchsinteresse der anderen Miteigentümer besteht, weil das Gebrauchsrecht des Miteigentümers einer (eine beschränkte Gebrauchsmöglichkeit eröffnenden) gemeinschaftlichen Sache nur durch den konkreten Gebrauch der anderen Miteigentümer beschränkt wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 269/99h
    Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 269/99h
    Veröff: SZ 72/150
  • 8 Ob 101/04t
    Entscheidungstext OGH 11.11.2004 8 Ob 101/04t
    Auch; Veröff: SZ 2004/159
  • 1 Ob 128/06i
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 1 Ob 128/06i
    Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Nutzung einer Liegenschaft, die im Miteigentum mehrerer Person steht und die realrechtlich mit anderen Liegenschaften verbunden ist, sind auch die Beeinträchtigungen der Liegenschaften zu berücksichtigen, zu deren Gutsbestand das Miteigentum als Realrecht gehört. (T1); Beisatz: Hier stellt das mit der Intensivierung des Betriebs des Ausschanks verbundene erhöhte Verkehrsaufkommen über den gemeinsamen Hofraum eine tatsächliche wie auch eine rechtliche Veränderung dessen bisherigen Gebrauchs dar, die rechtswidrig ist. (T2)
  • 1 Ob 213/07s
    Entscheidungstext OGH 26.02.2008 1 Ob 213/07s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Unentgeltliche Nutzung einer von mehreren Wohnungen durch einen Miteigentümer der Liegenschaft. (T3)
  • 4 Ob 162/20g
    Entscheidungstext OGH 20.10.2020 4 Ob 162/20g
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112571

Im RIS seit

18.11.1999

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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