Norm
ABGB §828Rechtssatz
Die Alleinbenützung der gemeinschaftlichen Sache durch einen Miteigentümer ist keine ausschließliche und damit titellose Benützung, solange kein Gebrauchsinteresse der anderen Miteigentümer besteht, weil das Gebrauchsrecht des Miteigentümers einer (eine beschränkte Gebrauchsmöglichkeit eröffnenden) gemeinschaftlichen Sache nur durch den konkreten Gebrauch der anderen Miteigentümer beschränkt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112571Im RIS seit
18.11.1999Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020