Norm
GmbHG §76 Abs2Rechtssatz
Vereinbaren die Parteien eines Abtretungsvertrages betreffend den Geschäftsanteil an einer GmbH, daß die Abtretung nur sicherungsweise zur Besicherung von atypischen stillen Gesellschaftereinlagen erfolgt, und wird deshalb dem übernehmenden Gesellschafter in einer - neben dem notariellen Abtretungsvertrag, aber in Zusammenhang mit diesem - formlos errichteten Urkunde das unbefristete Recht eingeräumt, vom übergebenden Gesellschafter jederzeit die Rücknahme des Geschäftsanteils verlangen zu können, bedarf auch diese Vereinbarung zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der Formvorschrift des § 76 Abs 2 GmbHG; das Fehlen der Form macht auch den Abtretungsvertrag unwirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112572Im RIS seit
18.11.1999Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017