RS OGH 1999/10/19 4Ob255/99z, 7Ob182/01t, 6Ob214/16p

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Veröffentlicht am 19.10.1999
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Norm

GmbHG §76 Abs2

Rechtssatz

Vereinbaren die Parteien eines Abtretungsvertrages betreffend den Geschäftsanteil an einer GmbH, daß die Abtretung nur sicherungsweise zur Besicherung von atypischen stillen Gesellschaftereinlagen erfolgt, und wird deshalb dem übernehmenden Gesellschafter in einer - neben dem notariellen Abtretungsvertrag, aber in Zusammenhang mit diesem - formlos errichteten Urkunde das unbefristete Recht eingeräumt, vom übergebenden Gesellschafter jederzeit die Rücknahme des Geschäftsanteils verlangen zu können, bedarf auch diese Vereinbarung zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der Formvorschrift des § 76 Abs 2 GmbHG; das Fehlen der Form macht auch den Abtretungsvertrag unwirksam.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 255/99z
    Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 255/99z
    Veröff: SZ 72/149
  • 7 Ob 182/01t
    Entscheidungstext OGH 25.09.2002 7 Ob 182/01t
    Vgl auch; Beisatz: Diese Verpflichtung, den verkauften Geschäftsanteil künftig wieder zurückzunehmen, kann nämlich nicht als bloße Nebenabrede zum Übertragungsvertrag beurteilt werden. (T1)
  • 6 Ob 214/16p
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 214/16p
    Vgl; Beisatz: Demgegenüber ist der Verzicht auf Ansprüche aus einem Abtretungsangebot formfrei möglich. Gleiches gilt für die Verkürzung einer vereinbarten Bindungsfrist. In diesen Konstellationen kommt nämlich anders als in den zu 4 Ob 255/99z und 7 Ob 182/01t behandelten Sachverhalten kein neuer Abtretungsvertrag zustande. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112572

Im RIS seit

18.11.1999

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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