Norm
ABGB §830 B1Rechtssatz
Da das Ergebnis einer Vermögensauseinandersetzung zwischen Miteigentümern ein ganz unterschiedliches sein kann, je nachdem, ob die Auseinandersetzung nach den Vorschriften des § 830 ABGB oder nach jenen der §§ 81 ff EheG vorzunehmen war, kann einer während eines Scheidungsverfahrens erhobenen Teilungsklage der Einwand des Nachteils entgegengehalten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112736Im RIS seit
18.11.1999Zuletzt aktualisiert am
25.05.2020