RS OGH 1999/10/19 4Ob251/99m, 6Ob98/02h, 5Ob217/05f, 4Ob191/06a, 5Ob23/20y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1999
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Norm

ABGB §830 B1
EheG §81

Rechtssatz

Da das Ergebnis einer Vermögensauseinandersetzung zwischen Miteigentümern ein ganz unterschiedliches sein kann, je nachdem, ob die Auseinandersetzung nach den Vorschriften des § 830 ABGB oder nach jenen der §§ 81 ff EheG vorzunehmen war, kann einer während eines Scheidungsverfahrens erhobenen Teilungsklage der Einwand des Nachteils entgegengehalten werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 251/99m
    Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 251/99m
    Veröff: SZ 72/148
  • 6 Ob 98/02h
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 98/02h
    Vgl auch; Beisatz: Das Teilungshindernis erlöscht, wenn das Scheidungsverfahren nicht gehörig fortgesetzt wird. (T1)
  • 5 Ob 217/05f
    Entscheidungstext OGH 04.10.2005 5 Ob 217/05f
    Ähnlich; Beisatz: Eine Teilungsklage ist auch während eines bereits anhängigen Scheidungsverfahrens grundsätzlich möglich. Der Einwand der Unzeit ist meritorisch zu behandeln. (T2)
  • 4 Ob 191/06a
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 191/06a
    Auch; nur: Das Ergebnis einer Vermögensauseinandersetzung zwischen Miteigentümern kann ein ganz unterschiedliches sein kann, je nachdem, ob die Auseinandersetzung nach den Vorschriften des § 830 ABGB oder nach jenen der §§ 81 ff EheG vorzunehmen war. (T3); Beisatz: Bei einer auf § 830 ABGB gestützten Teilungsklage ist die Vermögensmasse den früheren Miteigentümern im Verhältnis ihrer jeweiligen Anteilsgrößen zuzuordnen. Demgegenüber erfolgt die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens im außerstreitigen Verfahren gemäß §§81ff EheG nach Billigkeit; dabei ist auch zu berücksichtigen, mit welchen Anteilen die vormaligen Ehegatten zur Ansammlung des aufzuteilenden Vermögens beigetragen haben. (T4); Veröff: SZ 2006/157
  • 5 Ob 23/20y
    Entscheidungstext OGH 03.04.2020 5 Ob 23/20y
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112736

Im RIS seit

18.11.1999

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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