Norm
UrhG §78Rechtssatz
Befinden sich das Bild des Klägers und der beanstandete Text auf derselben Seite, ist der beanstandete Text im - den Leser durch die Darstellung von Fakten aufklärenden - "Kasten" enthalten, führt das nicht dazu, dass der Leser zwischen Text und Bild keinen Zusammenhang herstellte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112705Dokumentnummer
JJR_19991019_OGH0002_0040OB00250_99I0000_001