Norm
EO §183Rechtssatz
1. Es bedarf keiner besonderen beschlussmäßigen Erledigung der gegen eine Zuschlagserteilung erhobenen Widersprüche. Vielmehr ist der Zuschlag entweder zu erteilen oder zu versagen, je nachdem, ob nach der Überzeugung des Exekutionsgerichts keiner oder zumindest einer der Widerspruchsgründe erfüllt ist.
2. Ohne eine besondere Beschlussfassung kann sich die Frage nach einer gesonderten Anfechtung der Entscheidung über erhobene Widersprüche nicht mehr stellen. Wird über Widerspruchsgründe überflüssigerweise mit besonderem Beschluss abgesprochen, so ist eine solche Entscheidung dennoch nicht gesondert anfechtbar, weil eine unlösbare Komplementärbeziehung zwischen der Bejahung beziehungsweise Verneinung geltend gemachter Widerspruchsgründe einerseits und der Versagung beziehungsweise Erteilung des Zuschlags andererseits besteht, setzt doch eine solche Entscheidung entweder die Bejahung zumindest eines Widerspruchsgrunds oder die Verneinung aller solchen Gründe voraus, was im Rechtsmittelverfahren gegen die Versagung beziehungsweise Erteilung des Zuschlags jeweils überprüfbar ist.
3. Der Beschluss über die Abweisung des Widerspruchs der erstbetreibenden Partei ist aufgrund deren erfolgreichen Rekurses gegen die Zuschlagserteilung ersatzlos aufheben und das gegen die Abweisung des Widerspruchs gesondert erhobene Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112770Im RIS seit
19.11.1999Zuletzt aktualisiert am
10.12.2020