Norm
KO §30 Abs1 Z1Rechtssatz
Ein inkongruentes Pfändungspfandrecht hindert die Anfechtung der Befriedigung nicht, wenn entsprechende Anfechtungsgründe vorliegen. Nur eine Anfechtung der Befriedigung gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO ist ausgeschlossen, wenn und weil die Befriedigung titelmäßig erfolgt ist. Es wird nunmehr die Anfechtbarkeit der Zahlung aufgrund eines inkongruenten exekutiven (Forderungspfandrechts) Pfandrechtes nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO bejaht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112654Im RIS seit
19.11.1999Zuletzt aktualisiert am
20.05.2022