RS OGH 1999/10/20 7Ob2/99s, 6Ob280/00w, 8Ob48/00t, 3Ob116/08t, 3Ob55/10z, 17Ob4/22w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1999
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Norm

KO §30 Abs1 Z1
KO §31 Abs1 Z2

Rechtssatz

Ein inkongruentes Pfändungspfandrecht hindert die Anfechtung der Befriedigung nicht, wenn entsprechende Anfechtungsgründe vorliegen. Nur eine Anfechtung der Befriedigung gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO ist ausgeschlossen, wenn und weil die Befriedigung titelmäßig erfolgt ist. Es wird nunmehr die Anfechtbarkeit der Zahlung aufgrund eines inkongruenten exekutiven (Forderungspfandrechts) Pfandrechtes nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO bejaht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 2/99s
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 7 Ob 2/99s
  • 6 Ob 280/00w
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 280/00w
    Auch; Beisatz: § 31 KO regelt die Anfechtbarkeit der Deckung eines Konkursgläubigers und nicht diejenige eines Absonderungsgläubigers. Dies gilt nur für den Fall, dass die Pfandgläubigereigenschaft unstrittig und unanfechtbar feststeht, nicht aber dann, wenn das Pfandrecht selbst als Grundlage der späteren Zahlung nach den Anfechtungstatbeständen der KO oder aus anderen Gründen erfolgreich angefochten hätte werden können. Es kommt auf die hypothetische Anfechtbarkeit des Pfandrechtes an, weil dieses mit der Zahlung erlischt. Die erreichte Deckung des Absonderungsgläubigers ist nur dann anfechtungsfest, wenn dies auch für das Absonderungsrecht selbst gilt. Wenn der Pfandrechtserwerb anfechtbar ist, kann auch die exekutive Befriedigung aus dem Pfand angefochten werden. (T1); Veröff: SZ 73/197
  • 8 Ob 48/00t
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 8 Ob 48/00t
    Auch; Beisatz: Bei Prüfung der Nachteiligkeit einer in Begünstigungsabsicht erfolgten Zahlung ist auf die Inkongruenz des durch Zahlung erloschenen exekutiven Pfandrechtes Bedacht zu nehmen. (T2)
  • 3 Ob 116/08t
    Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 116/08t
    Vgl; Beis wie T1 nur: Dies gilt nur für den Fall, dass die Pfandgläubigereigenschaft unstrittig und unanfechtbar feststeht, nicht aber dann, wenn das Pfandrecht selbst als Grundlage der späteren Zahlung nach den Anfechtungstatbeständen der KO oder aus anderen Gründen erfolgreich angefochten hätte werden können. Es kommt auf die hypothetische Anfechtbarkeit des Pfandrechtes an, weil dieses mit der Zahlung erlischt. Die erreichte Deckung des Absonderungsgläubigers ist nur dann anfechtungsfest, wenn dies auch für das Absonderungsrecht selbst gilt. (T3); Beisatz: Hier: Anfechtung nach § 28 KO. (T4); Veröff: SZ 2008/168
  • 3 Ob 55/10z
    Entscheidungstext OGH 26.05.2010 3 Ob 55/10z
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Anfechtbarkeit des sich im Konkurs der Gemeinschuldnerin aus § 19 RAO ergebenden Absonderungsrechts. (T5)
  • 17 Ob 4/22w
    Entscheidungstext OGH 25.03.2022 17 Ob 4/22w
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112654

Im RIS seit

19.11.1999

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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