Norm
JN §28Rechtssatz
Der Antrag an den Obersten Gerichtshof, nach Möglichkeit das Bezirksgericht Bregenz als sachlich und örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war zurück- (und nicht ab-)zuweisen, weil nicht die inhaltlichen Voraussetzungen einer Ordination, sondern deren verfahrensrechtliche Voraussetzungen zu beurteilen waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112773Dokumentnummer
JJR_19991020_OGH0002_0030ND00508_9900000_001