Norm
MRG §3 Abs2 Z2Rechtssatz
Der zwingende Charakter der Erhaltungspflicht des Vermieters, was den Mietgegenstand selbst (also nicht die allgemeinen Teile im Sinne des § 3 Abs 2 Z 1 MRG) betrifft, bezieht sich nur auf die ernsten Schäden des Hauses, nicht aber jene Aufwendungen, die sonst noch notwendig sind, um den Mietgegenstand in brauchbaren Zustand zu versetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112725Im RIS seit
19.11.1999Zuletzt aktualisiert am
20.04.2017