TE Vwgh Beschluss 2004/9/30 2004/20/0254

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.09.2004
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Auskunftspflicht;

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §3;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, in der Beschwerdesache des R in G, gegen den Bundesminister für Justiz, betreffend eine Angelegenheit des Strafvollzuges, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer verbüßt eine langjährige Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Graz-Karlau. Vom 19. Dezember 2003 bis zu seiner neuerlichen Verlegung in die Justizanstalt Graz-Karlau am 15. Jänner 2004 wurde seine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Wien-Favoriten vollzogen.

Am 25. Mai 2004 (Datum der Faxübermittlung) richtete der Beschwerdeführer an den Bundesminister für Justiz eine schriftliche "Anfrage gemäß BGBl. 287/1987", deren Beantwortung er "innerhalb gesetzlicher Frist von 8 Wochen ... in Bescheidform" verlangte. Er bezog sich darin auf ein näher genanntes Schreiben der Justizanstalt Wien-Favoriten und verlangte Auskunft über verschiedene, ihn betreffende Vorgänge in dieser Justizanstalt. Weiters begehrte er Auskunft darüber, warum "das Urteil VwGH Zl.: 2003/20/0222-8, vom 22. Oktober 2003 nicht in Rechtskraft gesetzt" worden sei.

Am 9. August 2004 richtete der Beschwerdeführer einen als Säumnisbeschwerde bezeichneten Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof und begründete diese damit, dass die an den Bundesminister für Justiz gerichtete Anfrage vom 25. Mai 2004 nicht "innerhalb der gesetzlichen Frist von 8 Wochen beantwortet" worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof "möge dafür Sorge tragen, dass diese Anfrage beantwortet werde, wenn nicht durch das Bundesministerium für Justiz, so im Wege des Verwaltungsgerichtshofes". In dieser "Säumnisbeschwerde" wird auch die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt.

Gemäß § 1 Abs. 1 des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

Nach § 3 leg. cit. sind Auskünfte ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach ihrem Einlangen zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen. § 4 des genannten Gesetzes bestimmt, dass auf Antrag des Auskunftswerbers ein Bescheid zu erlassen ist, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren oder der unabhängige Verwaltungssenat angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat (§ 27 Abs. 1 VwGG).

Im vorliegenden Fall kann der Verwaltungsgerichtshof das in der "Säumnisbeschwerde" an ihn gerichtete Begehren nicht inhaltlich in Behandlung nehmen, weil ihm einerseits nicht die Funktion einer Aufsichtsbehörde gegenüber dem Bundesminister für Justiz zukommt, sodass er nicht "dafür Sorge tragen" kann, dass sich dieser in der vom Beschwerdeführer gewünschten Weise verhält, und andererseits die Erteilung der gewünschten Auskunft durch den Verwaltungsgerichtshof selbst im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Entscheidung über Säumnisbeschwerden nicht in Frage kommt, weil es sich dabei nicht um die Erlassung eines Bescheides handeln würde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 30. September 2004

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004200254.X00

Im RIS seit

03.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten