Norm
EO §183Rechtssatz
Begründet das Erstgericht die Zurückweisung bestimmter Personen als Bieter mit deren mangelnden Landwirteeigenschaft, werde doch die Grundverkehrsbehörde einer allfälligen Zuschlagserteilung an einen Nichtlandwirt die Zustimmung versagen. Widerspricht es dem Gewaltentrennungsprinzip gemäß Art 94 B-VG, weil der Gerichtsbarkeit weder nach der Exekutionsordnung noch nach dem Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetz die Kompetenz zufällt, eine im Landesgesetz geregelte Materie des Verkehrs mit landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Liegenschaften unter Ausschaltung der Grundverkehrsbehörde zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112772Dokumentnummer
JJR_19991020_OGH0002_0030OB00266_99K0000_003