Norm
ABGB §276Rechtssatz
Die §§ 116 ff ZPO sind auch in Verfahren Außerstreitsachen anwendbar. Auch dort hat der Antragsteller bei konkurrierenden Voraussetzungen die Wahl, ob er die Bestellung eines Kurators nach § 116 ZPO durch das für das konkrete außerstreitige Verfahren zuständige Gericht oder eines Abwesenheitskurators nach § 276 ABGB durch das Pflegschaftsgericht begehrt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112828Im RIS seit
19.11.1999Zuletzt aktualisiert am
20.05.2022