RS OGH 1999/10/20 3Ob93/98t

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Veröffentlicht am 20.10.1999
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Norm

EO §290 Abs1
EO §290 Abs2

Rechtssatz

Die unmittelbare oder analoge Anwendung der Bestimmung des § 290 Abs 2 EO scheidet, bezüglich einer Angelegenheit, für welche die Gesetzgebung den Ländern zukommt, zumal sie sich erkennbar nur auf die nach § 290 Abs 1 EO unpfändbaren Forderungen bezieht. Dies gilt hier auf Grund Art VII Abs 1 B-VG-Nov 1988 nicht nur für die Festlegung der Unpfändbarkeit, sondern auch für die Festlegung von Ausnahmen hievon.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112760

Dokumentnummer

JJR_19991020_OGH0002_0030OB00093_98T0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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