RS OGH 1999/10/20 3Ob257/99m, 3Ob168/99y (3Ob169/99w, 3Ob170/99t, 3Ob241/99h), 3Ob21/00k, 3Ob72/05t

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Veröffentlicht am 20.10.1999
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Norm

EO §359

Rechtssatz

Zur Frage der Ausmessung von Geldstrafen gegen zwei Gesellschaften, deren eine im Vergleich zur anderen - bei rechtlicher und wirtschaftlicher Verflechtung - erheblich kapitalstärker ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 257/99m
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 3 Ob 257/99m
    Veröff: SZ 72/153
  • 3 Ob 168/99y
    Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 168/99y
    Ähnlich; Beisatz: Hier: GmbH und Geschäftsführer. (T1) Beisatz: Das Exekutionsgericht hat hier bei der Verhängung von Geldstrafen davon auszugehen, dass gegen jeden Verpflichteten ein Exekutionstitel vorliegt, der ihm unabhängig vom Verhalten des anderen Verpflichteten ein bestimmtes Verhalten verbietet. Die beiden Verpflichteten gelten schon deshalb nicht als "ein Verpflichteter". (T2) Beisatz: Wenn nach dem für das Exekutionsgericht allein maßgeblichen Exekutionstitel keine solidarische Verpflichtung besteht, kann das Exekutionsgericht nicht in Abgehen von diesem Titel nur eine gemeinsame Strafe gegen mehrere Verpflichtete verhängen. (T3) Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung von Liebscher, Doppelbestrafung durch den OGH, ecolex 1999, 102. (T4); Veröff: SZ 72/194
  • 3 Ob 21/00k
    Entscheidungstext OGH 20.06.2000 3 Ob 21/00k
    Ähnlich; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4
  • 3 Ob 72/05t
    Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 72/05t
    Ähnlich; Beisatz: Zulässigkeit der Verhängung von Strafen sowohl gegen das Organ als auch gegen die Gesellschaft. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112688

Dokumentnummer

JJR_19991020_OGH0002_0030OB00257_99M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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